Satzung: Kinderhaus Iserbrook-Sülldorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Kinderhaus Iserbrook-Sülldorf e.V. (KIS)“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Kindertagestätte. Der Verein will unmittelbar der Förderung der nicht schulpflichtigen Kinder, die diese Kindertagestätte besuchen, dienen. Seine Mitglieder wollen die vielfältigen erzieherischen und vorschulischen Belange dieser Kinder gemeinschaftlich fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die “Lebenshilfe für geistig behinderte Kinder e.V. Hamburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder ehalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Pädagogische Zielsetzungen
Durch eine emanzipatorische Erziehung sollen in einer altersgemischten Gruppe folgende pädagogische Ziele verfolgt werden:
- Unterstützung und Förderung der Selbständigkeit, Konfliktfähigkeit und Toleranz durch, soziales Lernen in der Gruppe
- Entfaltung der persönlichen Neigungen und Fähigkeiten
- Innerhalb eines sicheren Rahmens soll es den Kindern ermöglicht werden, mit Grenzen und Freiräumen umgehen zu lernen
- Die Erfahrungen in der Gruppe sollen die Bindungen und Beziehungen der Kinder untereinander fördern, so dass sie lernen, die Bedürfnisse, Wünsche, Eigenarten und Grenzen des anderen wahrzunehmen. Damit kann sich Hilfsbereitschaft und Verantwortungsgefühl für andere entwickeln
- Förderung der Kreativität und des phantasievollen Spiels
§ 5 Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
Teilnahmebeiträge nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz, 2. Monatliche Mitgliedsbeiträge, 3. Kostenumlagen, 4. Zuschüsse jeglicher Art, Spenden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. In Einzelfällen kann der Vorstand zur Vermeidung sozialer Härten abweichende Regelungen treffen.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder sind diejenigen, deren Kinder das Kinderhaus regelmäßig besuchen,und/ oder diejenigen welche die Zielvorstellungen des Vereins laut § 2 aktiv unterstützen. Die Neubesetzung von Kindergartenplätzen beraten und beschließen die Erzieher/Innen In Absprache mit dem Vorstand / besonderen Vertreter.Hierbei werden folgende Ziele verfolgt, deren Reihenfolge keine Rangfolge darstellt.
Die Eltern sind bereit, die Ziele des Vereins mitzutragen (§2, §3 und §6)- Eine ausgewogene Altersstruktur mit Kindern ab 3 bis 6 Jahren wird angestrebt- Eine ausgewogene Besetzung von Jungen und Mädchen wird angestrebt- Das aufzunehmende Kind soll auf der Warteliste stehen- Geschwisterkinder von Mitgliedern sollen vorrangig bei der Platzvergabeberücksichtigt werden (s. § 2)- Geschwisterkinder von ehemaligen Mitgliedern sollen Vorrang vor Kindern von Nichtmitgliedern haben- Soziale Härten sollen berücksichtigt werden- Es wird für jedes zu betreuende Kind ein monatlicher Vereinsbeitrag von 25,00 Euro erhoben. Für Geschwisterkinder die Hälfte von 12,50 Euro. Für Alleinerziehende ebenfalls den geminderten Beitragssatz von 12,50 Euro.
Bei der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten unterzeichnen die Eltern einen Betreuungsvertrag, wobei die pädagogischen Zielsetzungen des KIS e.V. als verbindlich anerkannt werden. Die Mitgliedschaft im KIS e.V. ist unabhängig vom Betreuungsvertrag zu beantragen, mit Beantragung gilt die Vereinssatzung als anerkannt.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft-Eintritts- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durchAustritt oder Ausschluss. Die Austrittsfrist beträgt drei Monate, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung erfolgte.Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt bei der Einschulung (Tag vor der Einschulung) des Kindes in dem jeweiligen Jahr (eine schriftliche Kündigung ist trotzdem erforderlich).
Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:- ein Mitglied länger als 2 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Ausschluss wird vom Vorstand festgestellt und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.- ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der Mitglieder auf einer ladungspflichtigen Versammlung. Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 7 Aufgaben der Mitglieder
Das KIS ist ein Verein, in dem die Eltern bereit sein müssen, im KIS mitzuarbeiten und sich für den Verein und die Kinder zu engagieren. Dazu gehören:
- Regelmäßige Elterndienste
- Aufräum- und Reinigungsdienste, Fahrdienste
- Praktische Hilfeleistungen im und am Haus
- Aktive und regelmäßige Teilnahme an den Elternabenden
- Die Bereitwilligkeit, sich mit pädagogischen Fragestellungen und Problemen zu befassen
§ 8 Vereinsorgane
1. Die Mitgliedervollversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Geschäftsführung (, sofern der Vorstand besondere Vertreter vertraglich bestellt)
§ 9 Mitgliederversammlung
Es gibt ladungspflichtige und nicht-ladungspflichtige Mitgliederversammlungen. Ladungspflichtige Mitgliederversammlungen werden spätestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand oder der Geschäftsführung einberufen.
Auf diesen Versammlungen werden grundlegende Vereinsfragen behandelt, Satzungsänderungen beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3⁄4 aller anwesenden Mitglieder. Einmal jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres (01. August bis 31.Juli) wird die Jahreshauptversammlung abgehalten. In ihr erfolgen:
Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung durch den Vorstand
Entlastung des Vorstands sowie seine NeuwahlHier entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die Kandidaten sind ebenfalls stimmberechtigt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Jede Neueinstellung und Kündigung von Bezugspersonen wird durch den Vorstand entschieden.Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Bei der Jahreshauptversammlung ist diese von dem /der 1.Vorsitzenden und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
Jede Familie hat pro Kind eine Stimme. Das gilt für gemeinsam- oder alleinerziehende Eltern.
In allen übrigen Fragen, die insbesondere spezielle Aufgaben/ Probleme des KIS betreffen, wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf nicht-ladungspflichtigen Versammlungen (Elternabenden) entschieden. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Die tägliche Arbeit sowie die Jahresplanung im Kindergarten gestalten die Erzieher/Innen in Absprache mit dem Vorstand.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist zur Leitung der Vereinsgeschäfte beauftragt. Er wird von der Mitgliedervollversammlung für ein Jahr gewählt und besteht aus mindestens zwei Personen:
Erste/r Vorsitzende/r
Zweite/r Vorsitzende/r
Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des nächsten Vorstandes im Amt. Das Datum des Amtsantrittes wird bei der Neuwahl verbindlich festgelegt. Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden, der/ die erste und zweite Vorsitzende. Der/ Die erste und zweite Vorsitzende sind Einzelvertretungsberechtigt.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder Vorstand noch Mitglieder des Vereins dürfen aus den Vereinseinnahmen oder dem Vereinsvermögen irgendwelche Sondervorteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand darf aus seiner Position keinerlei persönliche Vorteile materieller oder immaterieller Art ziehen. Bei einer Besetzung des Vorstands mit einem/ einer angestellten Erzieher/In, hat diese Vorstandsposition keinerlei Mitspracherecht bei allen Personalentscheidungen die sie selbst oder eine andere/n Angestellte/n betreffen.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 11 Besondere Vertreter (Geschäftsführung)
Der Vorstand ist befugt, besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen. Alle Entscheidungen betreffend der Vertretungsvollmacht müssen im Vorstand einstimmig beschlossen werden, ausgenommen jedoch der Widerruf der Vertretungsvollmacht, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.Die Bestellung besonderer Vertreter muss schriftlich durch den Vorstand unter genauer Beschreibung des Umfangs der Vertretungsvollmacht und jederzeit widerruflich erfolgen. Es muss folglich ein Geschäftsführungsvertrag mit Tätigkeitsbeschreibung und Geschäftsverteilungsplan abgeschlossen werden.
§ 12 Rechnungsprüfung
Auf der Jahreshauptversammlung werden 2 Rechnungsprüfer/Innen bestellt, die die Kasse und die Rechnungsführung für die nächste Jahreshauptversammlung zwecks Entlastung zu prüfen zu haben. Die Rechnungsprüfer/Innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Über Beschlüsse des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh- men, das von der jeweiligen Protokollführung und einem Mitglied des Vorstandes, das an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in einem eigens diesem Zweck vorbehaltenen Ordner am Vereinssitz aufzubewahren. Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren gemäß § 14 Abs. 7 sind die Stimmzettel zusammen mit dem Ergebnisprotokoll zu archivieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
Anträge betreffs Auflösung des Vereins müssen 3 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder auf einer ladungspflichtigen Mitgliederversammlung.
Hamburg, 01.07.2020